Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/09/0081Rechtssatz
Für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Straftat genügt auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangene Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht (hier betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000090080.X02Im RIS seit
22.03.2002