RS Vwgh 2001/12/18 2000/09/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
StGB §34 Abs1 Z18;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/09/0081

Rechtssatz

Für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Straftat genügt auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangene Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht (hier betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090080.X02

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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