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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dass der Beschwerdeführer wegen Übertretung des AuslBG einschlägig vorbestraft wurde, rechtfertigt wohl die Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG, hingegen bedeutet das Vorliegen von Strafvormerkungen nicht, dass allein deshalb bei der Strafbemessung die außerordentliche Milderung nach § 20 VStG nicht anwendbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090043.X03Im RIS seit
22.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018