RS Vwgh 2001/12/18 99/09/0043

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1;
VStG §19;
VStG §20;

Rechtssatz

Dass der Beschwerdeführer wegen Übertretung des AuslBG einschlägig vorbestraft wurde, rechtfertigt wohl die Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG, hingegen bedeutet das Vorliegen von Strafvormerkungen nicht, dass allein deshalb bei der Strafbemessung die außerordentliche Milderung nach § 20 VStG nicht anwendbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090043.X03

Im RIS seit

22.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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