RS Vwgh 2001/12/18 2001/09/0142

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs1;
BDG 1979 §106;
BDG 1979 §109;
BDG 1979 §123;
BDG 1979 §124;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92;
BDG 1979 §93;

Rechtssatz

Anträge von Parteien im Disziplinarverfahren bewirken, dass die Disziplinarbehörde darüber zu entscheiden hat, sie bewirken aber keine inhaltliche Bindung an einen Antrag. Der Prozessgegenstand eines Disziplinarverfahrens ist durch die im Einleitungs- bzw. Verhandlungsbeschluss enthaltenen konkretisierten disziplinarrechtlichen Vorwürfe festgelegt. Die Verhängung und Bemessung einer Disziplinarstrafe hat sich alleine an den Bestimmungen der §§ 92 und 93 BDG zu orientieren, welche keinen Antrag des Disziplinaranwaltes zur Bemessung der Disziplinarstrafe vorsehen (Hinweis E 07. 07. 1999, 99/09/0042). Daher lässt sich aus dem Antrag des Disziplinaranwaltes zur Strafhöhe keine "Vorhersehbarkeit" der zu erwartenden Strafe ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090142.X02

Im RIS seit

21.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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