Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Anträge von Parteien im Disziplinarverfahren bewirken, dass die Disziplinarbehörde darüber zu entscheiden hat, sie bewirken aber keine inhaltliche Bindung an einen Antrag. Der Prozessgegenstand eines Disziplinarverfahrens ist durch die im Einleitungs- bzw. Verhandlungsbeschluss enthaltenen konkretisierten disziplinarrechtlichen Vorwürfe festgelegt. Die Verhängung und Bemessung einer Disziplinarstrafe hat sich alleine an den Bestimmungen der §§ 92 und 93 BDG zu orientieren, welche keinen Antrag des Disziplinaranwaltes zur Bemessung der Disziplinarstrafe vorsehen (Hinweis E 07. 07. 1999, 99/09/0042). Daher lässt sich aus dem Antrag des Disziplinaranwaltes zur Strafhöhe keine "Vorhersehbarkeit" der zu erwartenden Strafe ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090142.X02Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008