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10 VerfassungsrechtNorm
ElWOG §69Leitsatz
Gewährung von Akteneinsicht für die antragstellenden Gesellschaften in einem Verordnungsprüfungsverfahren auch in von der belangten Behörde von der Einsicht ausgenommene Aktenbestandteile; kein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von als Grundlage für die vom Endverbraucher einzuhebenden Beiträge der Netzbetreiber zur Abgeltung der sogenannten "stranded costs" von Kraftwerksbetreibern dienenden DatenRechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird ein dem Verfassungsgerichtshof vorgelegter Akt, soweit er die anhängige Rechtssache betrifft, zum Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Prozessakten (vgl VfSlg 8941/1980 und 14307/1995, V53/01 vom 25.02.02).
Die auf §69 ElWOG, BGBl I 143/1998 idF BGBl I 121/2000, gestützte Verordnung BGBl II 354/2001 betreffend die "stranded costs" hat die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zum Gegenstand, die zur Abdeckung von Erlösminderungen dienen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerks Voitsberg 3 stehen. Zur Aufbringung der erforderlichen Mittel hat der jeweilige Netzbetreiber die in der Anlage zu §6 der Verordnung festgesetzten Beiträge vom Endverbraucher einzuheben. Diese Beiträge haben die Netzbetreiber vierteljährlich an die Energie-Control GmbH abzuführen, welche die abgeführten Beiträge den begünstigten [Elektrizitätsversorgungs-]Unternehmen (§2 der Verordnung) zuteilt. Die antragstellenden Gesellschaften sind Endverbraucher, die Beiträge gemäß der Anlage zu §6 zu leisten haben.
Die Geheimhaltung der als Grundlage für die Bestimmung der Beiträge gemäß §69 ElWOG herangezogenen Daten liegt nicht im öffentlichen Interesse iSd §20 Abs3 VfGG, da es das rechtsstaatliche Prinzip erfordert, dass die durch die Verordnung zu einer Zahlung verpflichteten Endverbraucher die Gesetzmäßigkeit dieser verpflichtenden Verordnung nachprüfen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Akteneinsicht, Rechtsstaatsprinzip, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V58.2002Dokumentnummer
JFR_09969688_02V00058_01