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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Gesetzwidrigkeit eines Disziplinarverfahrens, die darin liegt, dass ein Personalvertreter entgegen § 28 Abs. 1 PVG ohne Zustimmung des Dienststellenausschusses zur disziplinären Verantwortung gezogen wird, kann im weiteren Disziplinarverfahren saniert werden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in denen die erforderliche Zustimmungserklärung vor Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Behörde erster Instanz vorlag, ausgesprochen (Hinweis VwGH E 25. 10. 1983, 82/09/0137, VwSlg 11201 A/1983 - nur Rechtssatz, VwGH E 04. 11. 1992, 92/09/0077). Im vorliegenden Fall lag eine Zustimmungserklärung des zuständigen Dienststellenausschusses zur disziplinären Verfolgung des Beamten wegen Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich eines Teils des vom Vorwurf erfassten Zeitraumes allerdings erst im Berufungsstadium vor. Auch dadurch wurde jedoch die bis dahin gegebene Gesetzwidrigkeit des gegen den Beamten durchgeführten Disziplinarverfahrens ab diesem Zeitpunkt geheilt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090089.X02Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013