Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Bei einem bebauten Grundstück bildet das Gebäude mit dem Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut (Hinweis E 22. September 1992, 88/14/0088 bezüglich der einheitlichen Betrachtung für die Frage der Teilwertabschreibung). Zu diesem Wirtschaftsgut gehört nicht nur jener Boden, auf welchem sich das Gebäude befindet, sondern auch die das Gebäude umgebende Bodenfläche, welche nach der Verkehrsauffassung zusammen mit dem Gebäude als Einheit "bebautes Grundstück" angesehen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150019.X04Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017