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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Allein daraus, dass der Betriebsinhaber den Bereich der Personalführung seiner Ehegattin überließ und diese Tätigkeit nicht kontrollierte darf nicht ohne Weiteres geschlossen bzw. als erwiesen angesehen werden, der Betriebsinhaber habe Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG in seinem Betrieb ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (vgl. zur Schuldform des bedingten Vorsatzes auch § 5 Abs. 1 StGB).
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090043.X02Im RIS seit
22.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018