RS Vwgh 2001/12/18 99/09/0043

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
StGB §5 Abs1;

Rechtssatz

Allein daraus, dass der Betriebsinhaber den Bereich der Personalführung seiner Ehegattin überließ und diese Tätigkeit nicht kontrollierte darf nicht ohne Weiteres geschlossen bzw. als erwiesen angesehen werden, der Betriebsinhaber habe Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG in seinem Betrieb ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (vgl. zur Schuldform des bedingten Vorsatzes auch § 5 Abs. 1 StGB).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090043.X02

Im RIS seit

22.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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