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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Gemäß § 36 Abs. 1 DMSG 1923 kann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wieder herzustellen hat. Die Verfügung der Wiederherstellung ist unverjährbar (siehe 1769 BlgNR XX. GP, Seite 61). Da an Außenfassaden grundsätzlich selbst bei rechtskonformer Vorgangsweise (§ 5 Abs. 2 DMSG 1923) im Normalfall altersbedingte "Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen" vorgenommen werden können, ohne dass deshalb der denkmalgeschützte Charakter verlorenginge, muss dies umso mehr für die Wiederherstellung einer Fassade im Falle der Veränderung oder Zerstörung ohne Bewilligung der Denkmalschutzbehörde gelten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090059.X05Im RIS seit
18.06.2002