RS Vwgh 2001/12/18 2001/09/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §36 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs2 idF 1999/I/170 ;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 36 Abs. 1 DMSG 1923 kann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wieder herzustellen hat. Die Verfügung der Wiederherstellung ist unverjährbar (siehe 1769 BlgNR XX. GP, Seite 61). Da an Außenfassaden grundsätzlich selbst bei rechtskonformer Vorgangsweise (§ 5 Abs. 2 DMSG 1923) im Normalfall altersbedingte "Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen" vorgenommen werden können, ohne dass deshalb der denkmalgeschützte Charakter verlorenginge, muss dies umso mehr für die Wiederherstellung einer Fassade im Falle der Veränderung oder Zerstörung ohne Bewilligung der Denkmalschutzbehörde gelten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090059.X05

Im RIS seit

18.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten