RS Vwgh 2001/12/18 99/09/0089

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §95 Abs2;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Bindung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Rüge, im Bescheid der Disziplinaroberkommission sei die Tatzeit nicht genauer als im rechtskräftigen Strafurteil umschrieben, nicht gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090089.X05

Im RIS seit

21.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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