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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §95 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bindung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Rüge, im Bescheid der Disziplinaroberkommission sei die Tatzeit nicht genauer als im rechtskräftigen Strafurteil umschrieben, nicht gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090089.X05Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013