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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Eine Rechtswidrigkeit eines zweitinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses wegen Fehlens einer Zustimmung gemäß § 28 PVG während des erstinstanzlichen Verfahrens wäre dann zu bejahen, wenn man das Fehlen dieser Zustimmung als Mangel der funktionellen Zuständigkeit der Behörde erster Instanz erachtete, der von der Disziplinaroberkommission durch die Aufhebung des Bescheides der Behörde erster Instanz jedenfalls aufzugreifen gewesen wäre (Hinweis VfGH E 22. 06. 1971, VfSlg 6472, E 14. 10. 1975, VfSlg 7646, wo das Fehlen einer Zustimmung gemäß § 28 PVG im Hinblick auf Art. 83 Abs. 2 B-VG als gesetzwidrige Inanspruchnahme der Zuständigkeit der Disziplinarbehörde gewertet wurde). Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch handelt es sich nicht um ein Zusammenwirken von mehreren Behörden, die einen Bescheid im Einvernehmen in Form einer Willensübereinstimmung zu erlassen hätten (dazu Hinweis VwGH E 30. 04. 1992, 91/10/0195).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090089.X03Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013