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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/09/0081Rechtssatz
Durch die (rechtswirksame) Bestellung einer Person zum verantwortlichen Beauftragten der Organe einer Arbeitsgemeinschaft, der im Übrigen auch ein völlig anderer Risikobereich zuzuordnen ist, konnten die vertretungsbefugten Organe einer Mitgliedsgesellschaft nicht von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit betreffend die Mitgliedsgesellschaft entbunden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000090080.X01Im RIS seit
22.03.2002