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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Dem Verwaltungsgerichtshof obliegt es in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob ein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht worden ist. Im Rubrum des von einem der beiden Rechtsanwälte der Antragstellerin unterfertigten, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatzes, mit dem dem erteilten Mängelbehebungsauftrag hätte entsprochen werden sollen, wird rechts unten ausgeführt "3-fach 1 Halbschrift". Die Kanzleikraft hatte daher keine Veranlassung, weitere Unterlagen als Beilagen abzufertigen. Dass von Kanzleikräften nur jene Unterlagen abgefertigt werden, die in Schriftsätzen angeführt sind, entspricht der forensischen Erfahrung. Die Behauptung der Antragstellerin, der Kanzleikraft sei bei der Abfertigung des eben erwähnten Schriftsatzes ein Versehen unterlaufen, ist mit den Ausführungen in dessen Rubrum nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der den Schriftsatz unterfertigende Rechtsanwalt unter Außerachtlassung der ihm - insbesondere als berufsmäßigen Parteienvertreter - obliegenden Sorgfaltspflicht es unterlassen hat, die Vollständigkeit des abzufertigenden Schriftsatzes zu kontrollieren. Denn bei einer auch nur flüchtigen Kontrolle hätte der unterfertigende Rechtsanwalt bemerken müssen, dass auf dem Rubrum keine Beilagen vermerkt sind. Er hätte daher den Schriftsatz nicht unterfertigen und damit nicht genehmigen dürfen, weil er damit hätte rechnen müssen, dass nur der Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung samt einer Halbschrift abgefertigt werden werde (Hinweis B 31. Oktober 2000, 2000/15/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001150203.X01Im RIS seit
29.01.2004