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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Im Gegensatz zum bisher geltenden Denkmalschutzgesetz werden nun gemäß der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 in § 1 Abs. 2 DMSG 1923 einige - wenn auch nur ganz wenige - grundlegende, richtungweisende Umstände demonstrativ aufgezählt, die eine solche Bedeutung bewirken, dass die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999 (1769 BlgNR, XX. GP, 29)). Damit erfuhr der Maßstab für die Bewertung der Schutzwürdigkeit eine nähere Ausgestaltung dahingehend, wann ein öffentliches Interesse an der Erhaltung jedenfalls vorliegt, er blieb aber auch nach der neuen Rechtslage grundsätzlich der gleiche wie zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090059.X02Im RIS seit
18.06.2002