RS Vwgh 2001/12/18 2001/09/0059

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Gegensatz zum bisher geltenden Denkmalschutzgesetz werden nun gemäß der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 in § 1 Abs. 2 DMSG 1923 einige - wenn auch nur ganz wenige - grundlegende, richtungweisende Umstände demonstrativ aufgezählt, die eine solche Bedeutung bewirken, dass die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999 (1769 BlgNR, XX. GP, 29)). Damit erfuhr der Maßstab für die Bewertung der Schutzwürdigkeit eine nähere Ausgestaltung dahingehend, wann ein öffentliches Interesse an der Erhaltung jedenfalls vorliegt, er blieb aber auch nach der neuen Rechtslage grundsätzlich der gleiche wie zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090059.X02

Im RIS seit

18.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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