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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Regelung des § 56 BDG 1979 ergibt sich, dass der Begriff der Nebenbeschäftigung alle nur denkmöglichen Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiteren Sinn) umfasst. Merkmale wie "Regelmäßigkeit", "Berufsmäßigkeit" oder "Selbständigkeit" sind nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090142.X04Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008