RS Vwgh 2001/12/18 99/09/0154

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Im Spruch des Straferkenntnisses wird das Tatverhalten auch ohne Bezeichnung der Beschäftigung als "entgeltlich" im Sinne des Straftatbestandes des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit a AuslBG hinreichend umschrieben. Die "Entgeltlichkeit" der Beschäftigung ist nämlich kein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung, sodass ihre Angabe im Spruch nicht erforderlich ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090154.X04

Im RIS seit

21.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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