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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Im Spruch des Straferkenntnisses wird das Tatverhalten auch ohne Bezeichnung der Beschäftigung als "entgeltlich" im Sinne des Straftatbestandes des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit a AuslBG hinreichend umschrieben. Die "Entgeltlichkeit" der Beschäftigung ist nämlich kein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung, sodass ihre Angabe im Spruch nicht erforderlich ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090154.X04Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009