RS Vwgh 2001/12/19 98/12/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §52 Abs2 idF 1995/820;
BDG 1979 §52;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028

Rechtssatz

Aus der Systematik des § 52 BDG 1979 ist zu schließen, dass der dritte Satz des § 52 Abs. 2 BDG 1979 nur einen Sonderfall (länger dauernde Erkrankung) anspricht, im Übrigen aber die Dienstbehörde ermächtigt, jederzeit (d.h. unabhängig von der Länge des Krankenstandes) eine solche Untersuchung des sich auf Krankheit berufenden dienstabwesenden Beamten anzuordnen. Zum Unterschied von § 52 Abs. 1 BDG 1979 wird die Anordnung auch nicht vom Bestehen berechtigter Zweifel abhängig gemacht.

(nähere Begründung im Erkenntnis)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X07

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten