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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §52 Abs2 idF 1995/820;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028Rechtssatz
Aus der Systematik des § 52 BDG 1979 ist zu schließen, dass der dritte Satz des § 52 Abs. 2 BDG 1979 nur einen Sonderfall (länger dauernde Erkrankung) anspricht, im Übrigen aber die Dienstbehörde ermächtigt, jederzeit (d.h. unabhängig von der Länge des Krankenstandes) eine solche Untersuchung des sich auf Krankheit berufenden dienstabwesenden Beamten anzuordnen. Zum Unterschied von § 52 Abs. 1 BDG 1979 wird die Anordnung auch nicht vom Bestehen berechtigter Zweifel abhängig gemacht.
(nähere Begründung im Erkenntnis)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X07Im RIS seit
03.04.2002Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019