RS Vwgh 2001/12/19 98/12/0139

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §51 Abs2;
BDG 1979 §52 idF 1995/820;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028

Rechtssatz

Nur eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit einer Weisung, die zu ihrer Rechtsunwirksamkeit führt und daher auch nicht zu befolgen ist, hat die Dienstbehörde auch in jenem dienst- oder besoldungsrechtlichen Verfahren zu prüfen und zu beurteilen, dessen Gegenstand die Entscheidung über eine aus dem Verstoß gegen eine solche Weisung abgeleitete Rechtsfolge (hier: Einstellung der Bezüge nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 wegen Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979) ist (vgl. dazu allgemein das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0355). Hingegen ist die Frage, ob eine rechtswirksam ergangene Weisung rechtmäßig ist (also allenfalls in sonstige - einfachgesetzlich - gewährleistete Rechte eingreift), in einem solchen Verfahren nicht zu prüfen, weil auch eine (schlicht) gesetzwidrige Weisung zu befolgen ist und daher die nach dem Gesetz daran geknüpften Folgen auslöst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X09

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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