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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028Rechtssatz
Nur eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit einer Weisung, die zu ihrer Rechtsunwirksamkeit führt und daher auch nicht zu befolgen ist, hat die Dienstbehörde auch in jenem dienst- oder besoldungsrechtlichen Verfahren zu prüfen und zu beurteilen, dessen Gegenstand die Entscheidung über eine aus dem Verstoß gegen eine solche Weisung abgeleitete Rechtsfolge (hier: Einstellung der Bezüge nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 wegen Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979) ist (vgl. dazu allgemein das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0355). Hingegen ist die Frage, ob eine rechtswirksam ergangene Weisung rechtmäßig ist (also allenfalls in sonstige - einfachgesetzlich - gewährleistete Rechte eingreift), in einem solchen Verfahren nicht zu prüfen, weil auch eine (schlicht) gesetzwidrige Weisung zu befolgen ist und daher die nach dem Gesetz daran geknüpften Folgen auslöst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X09Im RIS seit
03.04.2002Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019