RS Vfgh 2003/3/12 B402/03

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Veröffentlicht am 12.03.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich

Die Wirkung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich darin, den Beschwerdeführern die Parteistellung "in dem beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/3, zur Zl. MA 35-ö.B./3-199/2000 anhängig gewesenen Verfahren über die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Bürohochhauses auf der Liegenschaft in Wien 3, Marxergasse ONr. 1A, Gst. Nr. 91/6 in EZ 3404 der KG Landstraße", nicht zuzuerkennen. Selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides käme den Beschwerdeführern nicht jene Rechtsstellung zu, die sie mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erlangen versuchen: Im Falle des Erfolgs der Beschwerde träte nämlich nicht sofort jener Zustand ein, den die Antragsteller mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung begehrten. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde sich vorläufig auch nichts am Weiterbestehen des Baubewilligungsbescheides vom 15.06.01 - aus dem die Beschwerdeführer ihre Nachteile ableiten - ändern. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstituts widerspräche, den Antragstellern vorläufig eine Rechtsstellung zuzuerkennen, die sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen haben und folglich auch im Falle der Aufhebung desselben nicht besäßen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B402.2003

Dokumentnummer

JFR_09969688_03B00402_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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