RS Vwgh 2001/12/19 99/13/0035

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KommStG 1993 §11 Abs2;
KommStG 1993 §15 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 KommStG 1993 handelt es sich um kein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, bei welchem Fahrlässigkeit widerleglich vermutet wird, weil zum Tatbestand des § 15 Abs 1 KommStG 1993 der Eintritt eines Schadens gehört. Dieser besteht in der Verkürzung der Kommunalsteuer, die durch das Unterbleiben ihrer Entrichtung in der geschuldeten Höhe mit dem Ablauf des Fälligkeitstages im Sinne des § 11 Abs 2 KommStG 1993 vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130035.X01

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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