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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §11 Abs2;Rechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 KommStG 1993 handelt es sich um kein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, bei welchem Fahrlässigkeit widerleglich vermutet wird, weil zum Tatbestand des § 15 Abs 1 KommStG 1993 der Eintritt eines Schadens gehört. Dieser besteht in der Verkürzung der Kommunalsteuer, die durch das Unterbleiben ihrer Entrichtung in der geschuldeten Höhe mit dem Ablauf des Fälligkeitstages im Sinne des § 11 Abs 2 KommStG 1993 vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130035.X01Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013