RS Vwgh 2001/12/19 2000/20/0369

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Das vom unabhängigen Bundesasylsenat seiner Entscheidung u.a. zu Grunde gelegte Exzerpt "Zur Verfolgung vom Islam Abgefallener" stellt, wie nicht zuletzt eine Gegenüberstellung mit den "Volltexten" dieser Länderberichte zeigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550), die Verfolgungsgefahr für zum christlichen Glauben konvertierte Muslime bei Rückkehr in den Iran verkürzt, und damit den Tatsachen nicht gerecht werdend, dar. Indem der unabhängige Bundesasylsenat daraus die Schlussfolgerung zog, der bloße Glaubensübertritt vom Islam zum Christentum führe bei Rückkehr in den Iran noch zu keiner Verfolgung, belastete er den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel (vgl. dazu und zur Maßgeblichkeit einer von den staatlichen Organen des Iran unterstellten Missionierungsabsicht das zitierte Erkenntnis vom 24. Oktober 2001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200369.X01

Im RIS seit

12.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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