RS Vwgh 2001/12/19 2001/13/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;

Rechtssatz

Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die im Beschwerdefall unstrittige kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung (der auf ein Jahr abgeschlossene mündliche Geschäftsführervertrag wurde jeweils um ein weiteres Jahr verlängert) spricht für diese Eingliederung. Auf eine Bindung an betriebliche Ordnungsvorschriften (feste Arbeitszeit, Anwesenheitspflicht) kommt es hingegen nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130242.X02

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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