RS Vfgh 2003/3/12 B1789/02 - B1431/03

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Veröffentlicht am 12.03.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung eines nachträglichen Abtretungsantrags als verspätet

Rechtssatz

Der Beschwerdeführervertreter hat der noch nicht langjährig in der Kanzlei beschäftigten Kanzleiangestellten zwar die allgemeine Anweisung erteilt, bei allen jenen Fristen, über deren Dauer sie nicht mit Sicherheit Bescheid wisse, Rücksprache zu halten. Diese Anweisung wurde im vorliegenden Fall auch befolgt: der in der Kanzlei beschäftigte Rechtsanwaltsanwärter hat der Kanzleibediensteten auf deren Rückfrage hin die richtige Frist von zwei Wochen zur Einbringung eines Abtretungsantrages zur Eintragung in den Kalender genannt. Der Verfassungsgerichtshof sieht es jedoch nicht als minderen Grad des Versehens an, wenn der Beschwerdeführervertreter in seiner Kanzlei keine Vorsorge dafür getroffen hat, dass die richtige Eintragung von Fristen überhaupt, und ganz besonders von einer Frist, hinsichtlich derer schon im Vorfeld bekanntermaßen Unklarheiten geherrscht haben, durch ein wie auch immer ausgestaltetes Kontrollsystem einer nochmaligen Überprüfung zugeführt wird.

siehe auch B v 28.09.04, B1431/03.

Entscheidungstexte

  • B 1789/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.2003 B 1789/02
  • B 1431/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2004 B 1431/03

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Abtretung, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1789.2002

Dokumentnummer

JFR_09969688_02B01789_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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