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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028Rechtssatz
§ 51 Abs. 1 BDG 1979 sieht eine allgemeine Meldepflicht des Beamten bei Abwesenheit des Beamten vom Dienst vor, wenn dieser nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1996, Zl. 95/12/0212). Eine solche Abwesenheit bedarf der unverzüglichen Meldung und Rechtfertigung. Sowohl Meldung als auch Rechtfertigung haben - soweit möglich und zumutbar - unverzüglich, jedenfalls nach Wegfall des Hinderungsgrundes (z.B. vis maior oder akute, unvorhersehbare Interessenskollisionen) zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X03Im RIS seit
03.04.2002Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019