RS Vwgh 2001/12/19 98/12/0139

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028

Rechtssatz

§ 51 Abs. 1 BDG 1979 sieht eine allgemeine Meldepflicht des Beamten bei Abwesenheit des Beamten vom Dienst vor, wenn dieser nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1996, Zl. 95/12/0212). Eine solche Abwesenheit bedarf der unverzüglichen Meldung und Rechtfertigung. Sowohl Meldung als auch Rechtfertigung haben - soweit möglich und zumutbar - unverzüglich, jedenfalls nach Wegfall des Hinderungsgrundes (z.B. vis maior oder akute, unvorhersehbare Interessenskollisionen) zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X03

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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