RS Vwgh 2001/12/19 96/12/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 idF 1993/688;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 idF 1994/137;
GehG 1956 §74a Abs3 idF 1992/314;
GehG 1956 §82 Abs3 idF 1994/550;
StGG Art2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0370

Rechtssatz

Die schematisierende Regelungstechnik der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. Nr. 536/1992, bietet für sich allein keinen Anlass für Zweifel an ihrer Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit (ausführliche Begründung im Erkenntnis). Unsachlich wäre es allerdings, wenn dabei bestimmte, nicht schon mit der "Grund"-Vergütung gemäß § 82 Abs. 1 GehG abgegoltene, also in ihrer Gefahrengeneigtheit über die gewöhnliche, mit der "dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung" hinausgehende Tätigkeiten ganz ausgeklammert blieben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120228.X02

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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