RS Vwgh 2001/12/19 98/12/0139

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §52 idF 1995/820;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Erlassung von generellen Weisungen gegenüber einem Beamten, die ihn vorübergehend unter erhöhte Kontrolle stellen (hier: Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz in Verbindung mit § 52 Abs. 2 BDG 1979) findet ihre Schranke in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beamten, wobei in erster Linie an den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG) zu denken ist, aus dem sich ein Willkürverbot und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, sowie an den Schutz der Privatsphäre, wie er in Art. 8 MRK verankert ist (so bereits das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0317 = VwSlg 14157 A/1994). Dies wird vor allem bei generellen Weisungen mit diesem Inhalt, die schon auf Grund ihrer Dauer im Vergleich gegenüber einer auf den Einzelfall bezogenen Weisung im Regelfall eine höhere Eingriffsintensität aufweisen, eine Rolle spielen; insbesondere wird bei einem korrekten Verhalten des Beamten in der Zeit erhöhter Kontrolldichte, sofern dies eine günstige Zukunftsprognose indiziert, nach Ablauf einer von den Umständen des Einzelfalles bestimmten Dauer die Angemessenheit der (unveränderten) Aufrechterhaltung einer solchen Anordnung zu prüfen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X08

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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