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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §44 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Erlassung von generellen Weisungen gegenüber einem Beamten, die ihn vorübergehend unter erhöhte Kontrolle stellen (hier: Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz in Verbindung mit § 52 Abs. 2 BDG 1979) findet ihre Schranke in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beamten, wobei in erster Linie an den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG) zu denken ist, aus dem sich ein Willkürverbot und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, sowie an den Schutz der Privatsphäre, wie er in Art. 8 MRK verankert ist (so bereits das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0317 = VwSlg 14157 A/1994). Dies wird vor allem bei generellen Weisungen mit diesem Inhalt, die schon auf Grund ihrer Dauer im Vergleich gegenüber einer auf den Einzelfall bezogenen Weisung im Regelfall eine höhere Eingriffsintensität aufweisen, eine Rolle spielen; insbesondere wird bei einem korrekten Verhalten des Beamten in der Zeit erhöhter Kontrolldichte, sofern dies eine günstige Zukunftsprognose indiziert, nach Ablauf einer von den Umständen des Einzelfalles bestimmten Dauer die Angemessenheit der (unveränderten) Aufrechterhaltung einer solchen Anordnung zu prüfen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X08Im RIS seit
03.04.2002Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019