RS Vwgh 2001/12/19 2000/13/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
beobachten
merken

Index

27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §83 Abs1;
BAO §83 Abs3;
RAO 1868 §8 Abs1;
WTBG 1999 §3 Abs1 Z3;
WTBO §33 Abs1 litc;
ZustG §8a Abs1;

Rechtssatz

Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam (Hinweis B 24.6.1999, 97/15/0131). Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130135.X01

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten