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27/01 RechtsanwälteNorm
BAO §83 Abs1;Rechtssatz
Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam (Hinweis B 24.6.1999, 97/15/0131). Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130135.X01Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012