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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Rechtssatz
Grundsätzlich sind für die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses nicht die Bemühungen um die Erlangung einer Wohnmöglichkeit im Dienstort bzw. im Nahbereich entscheidend, sondern ob der Beamte aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.
(hier: Den mangelnden Bemühungen um die Beschaffung einer entsprechenden Wohnmöglichkeit kommt aber sehr wohl entscheidende Bedeutung zu, wenn der Beamte - entgegen dem Vorhalt der Behörde im Verwaltungsverfahren - behauptet, dass die Wohnsitznahme finanziell unzumutbar gewesen wäre.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120289.X03Im RIS seit
03.04.2002