RS Vwgh 2001/12/19 99/13/0035

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Weder die Eingebundenheit der von einer Person als zur Vertretung eines Unternehmens nach außen berufenen Organes zu verantwortenden Entscheidungen in die Entscheidungsprozesse des übergeordneten Konzerngeflechts noch die Unzuständigkeit derselben im Grunde der Geschäftsverteilung für die einzelnen Vorstandsmitglieder kann von vornherein eine grundsätzliche Entlastung von der Verantwortung für die Entscheidungen bewirken, die in jenem Unternehmen getroffen wurden, dessen zur Vertretung nach außen berufenes Organ jene Person war. Dass die bloße Aufgabenteilung innerhalb des Vorstands für sich allein schon das verantwortliche Organ von seiner Schuld entlasten könne, ist eine Vorstellung, welcher der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur entgegen tritt. Auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Vorstandsmitglied verbleiben Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Vorstandsmitgliedes gehören.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130035.X02

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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