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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §82 Abs3 idF 1994/550;Rechtssatz
Bei der Leitung von Einsatzübungen und Übungstagen im alpinen Gelände, Flugretterschulungen und Alpinkursen handelt es sich zweifellos um grundsätzlich besonders gefahrengeneigte Tätigkeiten, die über die mit der Grundstufe der Gefährdungsvergütung abgegoltene allgemeine mit der Funktion eines Beamten des Exekutivdienstes typischerweise verbundene Gefährdung hinausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120060.X03Im RIS seit
03.04.2002