RS VwGH Erkenntnis 2001/12/19 2001/13/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
beobachten
merken
Beachte
Besprechung in: SWK 2002, Heft Nr 23/24, S 617; Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 1; (hinsichtlich der in der zitierten Vorjudikatur angeführten Kriterien für das Vorliegen der Beschäftigung des wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft) 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 4; (hinsichtlich der in der zitierten Vorjudikatur angeführten Kriterien für das Vorliegen der Beschäftigung des wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft) 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 6; (hinsichtlich der in der zitierten Vorjudikatur angeführten Kriterien für das Vorliegen der Beschäftigung des wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft) (RIS: abwh) Rechtssatz

Die Bestimmung des § 41 Abs 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes und die Vorschrift des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, auf welche die erstgenannte Norm verweist, stellen auf die Eigenschaft der für die Gesellschaft tätig gewordenen Person als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht ab. Entscheidend ist für die Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur das Vorliegen einer Beschäftigung des wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft, welche die von der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063) entwickelten Kriterien erfüllt.

Im RIS seit
07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten