RS Vwgh 2001/12/19 2001/13/0054

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §132 Abs1;
BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs4;

Rechtssatz

Die im Einklang mit § 132 Abs 1 BAO in seiner damals maßgeblichen Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 1998/9 durch den Abgabepflichtigen am Jahresanfang 1995 erfolgte Vernichtung von Aufzeichnungen für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1988 ließ sich dem Abgabepflichtigen weder rechtens vorwerfen, noch, sofern die vernichteten Unterlagen bei Erlassung des die Abgabe zuletzt festsetzenden Bescheides vom 28. August 1990 vorhanden gewesen sind, als neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs 4 BAO qualifizieren, weil es sich dabei in Relation zu dem die Abgabe zuletzt festsetzenden Abgabenbescheid um eine neu entstandene und keine neu hervorgekommene Tatsache handelte. Zutreffend ist auch, dass dem Umstand der Aktenvernichtung auch die Qualität eines neu hervorgekommenen Beweismittels fehlt, sondern dieser Umstand vielmehr aus Sicht der Behörde ein (neu entstandenes) Beweismitteldefizit darstellte und auch unter diesem Gesichtspunkt als Grund einer amtswegigen Verfahrenswiederaufnahme rechtlich nicht taugte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130054.X03

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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