Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §6 Z4;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall erklärte der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens gegenüber dem Bundesasylamt, er ziehe den Asylantrag mit sofortiger Wirkung zurück. Nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens - mag auch das Verfahren über eine diesbezügliche Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof noch nicht erledigt sein - kann zwar eine solche Zurückziehung des Asylantrages nicht mehr rechtswirksam erklärt werden (vgl. dazu und auch zu den weiteren Ausführungen das E vom 26. April 2001, 2000/20/0022, mwN). Eine derartige Erklärung ist aber - mangels gegenteiliger Äußerung - regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Beschwerdeführer kein (rechtliches) Interesse mehr an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die von ihm erhobene Beschwerde hat (vgl. etwa zuletzt den B vom 27. September 2001, 99/20/0455). Hier: Der Beschwerdeführer ist dieser Annahme in der ihm ermöglichten (von seinen Rechtsvertreterinnen verfassten) Stellungnahme - auf die trotz Versäumung der eingeräumten Frist Bedacht zu nehmen ist - aber mit näherer Begründung entgegengetreten, sodass trotz der erwähnten Erklärung des Beschwerdeführers über die Beschwerde meritorisch zu entscheiden ist.
Schlagworte
Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Parteiengehör Rechtliche WürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200318.X01Im RIS seit
11.03.2002