RS Vwgh 2001/12/19 2000/20/0318

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z4;
AVG §45 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall erklärte der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens gegenüber dem Bundesasylamt, er ziehe den Asylantrag mit sofortiger Wirkung zurück. Nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens - mag auch das Verfahren über eine diesbezügliche Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof noch nicht erledigt sein - kann zwar eine solche Zurückziehung des Asylantrages nicht mehr rechtswirksam erklärt werden (vgl. dazu und auch zu den weiteren Ausführungen das E vom 26. April 2001, 2000/20/0022, mwN). Eine derartige Erklärung ist aber - mangels gegenteiliger Äußerung - regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Beschwerdeführer kein (rechtliches) Interesse mehr an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die von ihm erhobene Beschwerde hat (vgl. etwa zuletzt den B vom 27. September 2001, 99/20/0455). Hier: Der Beschwerdeführer ist dieser Annahme in der ihm ermöglichten (von seinen Rechtsvertreterinnen verfassten) Stellungnahme - auf die trotz Versäumung der eingeräumten Frist Bedacht zu nehmen ist - aber mit näherer Begründung entgegengetreten, sodass trotz der erwähnten Erklärung des Beschwerdeführers über die Beschwerde meritorisch zu entscheiden ist.

Schlagworte

Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200318.X01

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten