RS Vwgh 2001/12/19 98/20/0312

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Steht die Qualifikation der Angaben des Asylwerbers im Gegensatz zur Beweiswürdigung derselben Angaben durch die Behörde erster Instanz, erfordert dies die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, sofern es nicht dahingestellt bleiben kann, ob die Angaben des Asylwerbers vor dem Bundesasylamt den Tatsachen entsprechen oder nicht. Zur Verletzung der Verhandlungspflicht durch die (im vorliegenden Fall im Übrigen auch begründungslose) Umwürdigung des erstinstanzlichen Vorbringens ist in diesem Zusammenhang, ausgehend von dem hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0423, etwa auf die Erkenntnisse vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0034, und vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0390, zu verweisen. Eine Bestätigung der Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz hätte im Beschwerdefall im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung und auf die Berufungsergänzung gleichfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 15. Februar 2001, Zl. 99/20/0080). Die Verhandlungspflicht besteht davon abgesehen - gegenüber beiden Parteien des Berufungsverfahrens - auch dann, wenn entscheidungswesentliche Neuerungen vorgebracht werden (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, und die daran anschließende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; in Bezug auf die Verhandlungspflicht gegenüber dem Bundesasylamt etwa das Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 99/20/0526, m.w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998200312.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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