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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung eines Grundstücks als Bauland im Landschaftsschutzgebiet; Beiziehung des naturschutzfachlichen Sachverständigen im aufsichtsbehördlichen Verfahren zur Genehmigung der Verordnung ausreichend; Gesetzwidrigkeit hingegen der Bebauungsplanänderung wegen fehlender Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach dem NaturschutzgesetzRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Gars am Kamp betreffend eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, Beschluss des Gemeinderates vom 16.12.97, hinsichtlich der Widmung eines Grundstücks als "Bauland-Sondergebiet-Hotel".
Die Prüfung der Übereinstimmung der geplanten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde Gars am Kamp mit den Bestimmungen des Nö NaturschutzG durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen erfolgte im Rahmen der Genehmigung der genannten Verordnung nach dem Nö ROG 1976. Einerseits ist es weder dem Verordnungsgeber noch der Aufsichtsbehörde anzulasten, wenn sie durch die Beiziehung und Zustimmung eines naturschutzfachlichen Sachverständigen im Verfahren zur Genehmigung der Verordnung nach dem Nö ROG 1976 im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH, E v 16.10.89, Z89/10/0116, von einem rechtmäßigen Zustandekommen der Verordnung ausgingen; andererseits ist die Formulierung des §6 Abs2 Z1 Nö NaturschutzG, LGBl 5500-3, im Hinblick auf die Sicherung der durch das Nö NaturschutzG normierten Schutzgüter im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des Nö ROG 1976 über die aufsichtsbehördliche Genehmigung von örtlichen Raumordnungsprogrammen auch in der beschriebenen Weise auslegbar.
Gesetzwidrigkeit der Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Gars am Kamp vom 17.11.98.
Die Möglichkeit der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die in Rede stehende Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Gars am Kamp wäre der Aufsichtsbehörde in jedem Fall offen gestanden. Selbst die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 89/10/0116 zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht wäre einer trotzdem erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht hinderlich gewesen (siehe auch VfSlg 11303/1987; kein fehlender "Spielraum" der Aufsichtsbehörde).
Eine Interpretation im Sinne der Ausführungen der Nö Landesregierung, die Überprüfung des Bebauungsplanes auf seine Vereinbarkeit mit dem Nö NaturschutzG im Rahmen der - bloß eine etwaige Aufhebung, jedoch keine Bewilligung der Verordnung vorsehenden - Verordnungsprüfung nach §88 Nö Gemeindeordnung durchzuführen, widerspricht jedenfalls auch dem Wortlaut des §6 Abs2 Nö NaturschutzG, LGBl 5500-3.
Da nicht bloß der im Anlassfall präjudizielle Teil der Verordnung, sondern in gleicher Weise auch die übrigen Verordnungsbestimmungen von der genannten Gesetzwidrigkeit betroffen sind, war gemäß Art139 Abs3 litc B-VG die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
Anlassfall: E v 14.03.03, B1975/99 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Bebauungsplan, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Naturschutz, Landschaftsschutz, Verordnungserlassung, VfGH / Verwerfungsumfang, AufsichtsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V77.2002Dokumentnummer
JFR_09969688_02V00077_01