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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §64 impl;Rechtssatz
Während der Urlaubsanspruch (einschließlich seines Ausmaßes) unmittelbar kraft Gesetzes zusteht, hängt das Recht, den Erholungsurlaub in einer kalendermäßig bestimmten Zeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen - und damit vom Dienst (Amte) abwesend zu sein - von der Festlegung durch den Leiter der Dienststelle ab (Hinweis E 29. Juli 1992, 88/12/0199, VwSlg 13688 A/1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120251.X02Im RIS seit
03.04.2002