RS Vwgh 2001/12/19 2000/12/0251

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §64 impl;
BDG 1979 §68 impl;
RDG §71 Abs1;
RDG §71 Abs3;

Rechtssatz

Während der Urlaubsanspruch (einschließlich seines Ausmaßes) unmittelbar kraft Gesetzes zusteht, hängt das Recht, den Erholungsurlaub in einer kalendermäßig bestimmten Zeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen - und damit vom Dienst (Amte) abwesend zu sein - von der Festlegung durch den Leiter der Dienststelle ab (Hinweis E 29. Juli 1992, 88/12/0199, VwSlg 13688 A/1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120251.X02

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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