RS Vwgh 2001/12/19 2000/12/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;
RDG §61;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0034 E 18. März 1994 RS 2 (hier: Durch die - wenn auch über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende und somit rechtswidrige - bescheidmäßige Festsetzung des Erholungsurlaubs traf den Beamten - einen Richter - nicht die Pflicht zur Anwesenheit im Amte.)

Stammrechtssatz

Auch rechtswidrige Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen, sind verbindlich (Hinweis E 24.3.1993, 92/12/0149).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120251.X03

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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