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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §309a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/15/0118 E 25. November 1999 RS 3Stammrechtssatz
Aus dem durch BGBl I 28/1999 eingeführten § 309a BAO ergibt sich nicht, dass die Beh nach Abs 2 dieser Bestimmung einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen hätte, wenn der Wiedereinsetzungsantrag Ausführungen enthält, mit denen der Art nach den in Abs 1 der Bestimmung angeführten Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrages entsprochen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130166.X01Im RIS seit
08.05.2002