RS Vfgh 2003/3/12 WI-2/02

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Veröffentlicht am 12.03.2003
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Index

L1 Gemeinderecht
L1010 Stadtrecht

Norm

B-VG Art117 Abs5
B-VG Art141 Abs1 litb
Nö GRWO 1994 §68, §69
Nö StadtrechtsorganisationsG §21
Nö StadtrechtsorganisationsG §82 Abs2

Leitsatz

Stattgabe der Anfechtung einer Wahl der Mitglieder des Stadtsenates infolge verfassungswidriger Auslegung der Bestimmungen des Nö Stadtrechtsorganisationsgesetzes über die Aufteilung der Zahl der Stadtsenatsmitglieder auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien; Wahlparteien mit gekoppelten Wahlvorschlägen als eine Wahlpartei anzusehen

Rechtssatz

Stattgabe der (von drei der Wählergruppe "Freiheitliche Partei Österreichs" angehörenden Gemeinderäten und einem einer anderen Wählergruppe angehörenden Gemeinderat, deren Wahlvorschläge miteinander gekoppelt waren, eingebrachten) Anfechtung der am 15.04.02 stattgefundenen Wahl der Mitglieder des Stadtsenates der Stadt Waidhofen an der Ybbs.

Für Städte mit eigenem Statut trifft die Nö GRWO 1994 in §68 und §69 Regelungen über die "Koppelung von Wahlvorschlägen" und die "Mandatsaufteilung bei gekoppelten Wahlvorschlägen" bei der Wahl des Gemeinderates. Weiters sieht das Nö StadtrechtsorganisationsG in §21 Abs1 zweiter Satz vor, dass Wahlparteien, die ihre Wahlvorschläge anlässlich der Gemeinderatswahl miteinander gekoppelt haben, bei der Bildung der Gemeinderatsklubs - nach durchgeführter Gemeinderatswahl - als eine Wahlpartei gelten.

Im Zusammenhang damit sowie vor dem Hintergrund des Art117 Abs5 B-VG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl im Besonderen VfSlg 13773/1994) ist auch §82 Abs2 Nö StadtrechtsorganisationsG in dem Sinn zu verstehen, dass bei der Aufteilung der Zahl der Stadtsenatsmitglieder "auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien" jene Wahlparteien, die ihre Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl miteinander gekoppelt haben, auch für die Wahl der Mitglieder des Stadtsenates als eine Wahlpartei gelten.

Somit ist die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens (keine Zuteilung eines Mandats im Stadtsenat an die Anfechtungswerber), nämlich die verfassungswidrige Auslegung der landesgesetzlichen Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Stadtsenates durch die Stadtwahlbehörde, erwiesen. Dass diese Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss war, liegt auf der Hand.

(siehe auch WI-3/02, B v 13.03.03: Zurückweisung der Anfechtung der Wahl in die Gemeinderatsausschüsse der Stadt Waidhofen an der Ybbs mangels Zuständigkeit des VfGH).

Entscheidungstexte

  • W I-2/02
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.03.2003 W I-2/02

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Wahlvorschlag, Gemeindevollziehungsorgane, Gemeindevorstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:WI2.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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