RS Vwgh 2001/12/19 96/12/0228

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 §1 Z1 idF 1993/688;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 §1 Z1 idF 1994/137;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 §1 Z2 idF 1994/137;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 §1 Z2;
GehG 1956 §74a Abs3 idF 1992/314;
GehG 1956 §82 Abs3 idF 1994/550;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0370

Rechtssatz

Die beiden Begriffe "exekutiver Außendienst" und "Außendienst" in der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. Nr. 536/1992, idF vor der Novelle BGBl. II Nr. 89/1998 sind nicht deckungsgleich (vgl. dazu eingehend das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/12/0060). Der Begriff "exekutiver Außendienst" iS des letzten Tatbestandes des § 1 Z. 1 der Verordnung hat einen engeren Inhalt als der des Außendienstes im Sinne der Z. 2 der Verordnung. Gemeinsam ist beiden Begriffen, dass es sich um eine Dienstverrichtung außerhalb des Amtsgebäudes handeln muss. Exekutiver Außendienst setzt weiters voraus, dass die dienstliche Tätigkeit der polizeilichen Vollzugstätigkeit zuzuordnen ist, während das beim (bloßen) Außendienst im Sinn der Z. 2 nicht der Fall sein muss, auch wenn damit - wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergibt- gleichfalls eine gewisse Gefahrengeneigtheit verbunden sein muss. Mit anderen Worten: der exekutive Außendienst ist ein Unterfall des Außendienstes, nicht jeder Außendienst aber bereits exekutiver Außendienst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120228.X04

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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