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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028Rechtssatz
Für eine Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist die - dauernde - Dienstunfähigkeit maßgebend. Nach der ersten Tatbestandsvoraussetzung des in § 14 Abs. 3 BDG 1979 definierten Begriffs der Dienstunfähigkeit ist primär zu prüfen, ob der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben erfüllen kann (sogenannte medizinische Komponente; vgl. dazu im Einzelnen das hg Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 96/12/0242 = Slg. Nr. 14625 A/1997). Da das Vorliegen dieses Tatbestandselementes jedenfalls zu verneinen ist, wenn nur eine vorübergehende oder gar keine Dienstunfähigkeit des Beamten vorliegt, gehört auch die Prüfung dieser Fragen, die für die Einstellung der Bezüge nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 von entscheidungswesentlicher Bedeutung sind, zum Ruhestandsversetzungsverfahren. Ergebnisse aus dem Ruhestandsversetzungsverfahren können daher (bei zeitlichen Überschneidungen) im besoldungsrechtlichen Bezugseinstellungsverfahren (unter Wahrung der Verfahrensrechte der Partei auch in diesem Verfahren) verwertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X10Im RIS seit
03.04.2002Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019