RS Vwgh 2001/12/19 2000/20/0318

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z4;
AsylG 1997 §6;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat im Beschwerdefall die Abweisung der Berufung - unter Abstandnahme von Feststellungen zu den vom Asylwerber im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründen (und einer diesbezüglichen Beweiswürdigung) - ausschließlich mit der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 6 Z 4 AsylG 1997 begründet. Es verletzt den Asylwerber nicht in seinen Rechten, wenn die Abweisung des Asylantrages in einem Fall wie dem vorliegenden erstmals im Berufungsverfahren auf § 6 AsylG 1997 gestützt wird (vgl. das E vom 23. Juli 1999, 98/20/0508, 0509, in dem auf das zu § 4 AsylG 1997 ergangene E vom 24. März 1999, 98/01/0165, verwiesen wird; vgl. auch das die erstmalige Anwendung des § 6 Z 3 AsylG 1997 im Berufungsverfahren behandelnde E vom 22. Dezember 1999, 99/01/0417).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200318.X02

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten