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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Drohten dem Asylwerber (einem staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon) bei einem Verbleib im Libanon und anhaltender Ergebnislosigkeit der "Befragungen" nach seinem Cousin die Anwendung von Folter oder andere zumindest in der Summe asylrelevante Beeinträchtigungen, so ließe sich dem nicht mit dem Hinweis begegnen, "allein der Umstand", dass eine Person "in behördliche Ermittlungen einbezogen wird bzw. werden könnte", rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl. Ein solcher Sachverhalt wäre vielmehr unter dem Gesichtspunkt der "Sippenhaftung" und somit der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. dazu das Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312, mit weiteren Nachweisen), angesichts des Zusammenhanges zwischen der Volksgruppenzugehörigkeit des Asylwerbers und der Flucht seines Cousins in ein Palästinenserlager aber auch unter dem Gesichtspunkt einer allenfalls mit der Nationalität des Asylwerbers im Zusammenhang stehenden Verfolgung zu prüfen gewesen (vgl. zu beiden Gesichtspunkten aus der Rechtsprechung zum Asylgesetz 1991 das Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/20/0423). Die zum Asylgesetz 1991 zum Teil vertretene Ansicht, im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen den Asylwerber, die ihre Ursache etwa nur in der politischen Gesinnung eines von den Behörden gesuchten Angehörigen hätten, komme ohne Unterstellung einer eigenen politischen Gesinnung in Bezug auf den Asylwerber auch "Folterungen keine Relevanz zu" (Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0884), greift dem gegenüber zu kurz und orientiert sich zu sehr an subjektiven Motiven und Absichten des Verfolgers.
Gegenteilig auch Erkenntnis vom 26. November 1998, Zl. 98/20/0309, Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0327, und Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 98/20/0357, jeweils zum Asylgesetz 1997.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998200330.X02Im RIS seit
21.02.2002