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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen gemeindebehördlichen Abgabenbescheid betreffend eine Kanaleinmündungsabgabe mangels Erschöpfung des Instanzenzuges durch Erhebung einer Vorstellung an die AufsichtsbehördeRechtssatz
Für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sieht §61 Nö GdO 1973 LGBl 1000-12 nach Erschöpfung des (innergemeindlichen) Instanzenzuges das Rechtsmittel der Vorstellung an die Landesregierung vor. Die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ist ein Rechtsmittel, das einen Instanzenzug iSd Art144 B-VG eröffnet.
Daran ändert es nichts, daß gemäß §215 Nö AbgabenO 1977 LGBl 3400-9 gegen Berufungsentscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist. Die gemeinderechtliche Vorstellung ist nämlich kein ordentliches Rechtsmittel.
(she auch B155/03, B v 12.03.03, hinsichtlich einer Beschwerde gegen einen Kanalgebührenbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt; Vorstellung gemäß §92 Abs1 Klagenfurter Stadtrecht 1998 ausdrücklich vorgesehen; ebenso B449/03, B v 24.11.03).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeinderecht, Vorstellung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Abgaben Gemeinde-, KanalisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B368.2003Dokumentnummer
JFR_09969688_03B00368_01