RS Vwgh 2001/12/19 98/20/0312

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber nahm in der Berufung ua auf die Gefahr einer "Sippenhaftung" in der Form seiner Bestrafung "anstelle" seines Bruders Bezug. Diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme für ein Familienmitglied entspräche dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung zumindest unterstellt (ausführliche Begründung im E). Zur früheren Rechtslage zumindest in der Konsequenz wohl gegenteilig das Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0884, und einige daran anschließende Erkenntnisse, zum geltenden Recht "Sippenhaftung" an einer - für die Entscheidung nicht tragenden - Stelle mit Fällen einer "unterstellten Gesinnung" gleichsetzend das Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0327. Gegenteilig auch Erkenntnis vom 26. November 1998, Zl. 98/20/0309, und Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 98/20/0357.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998200312.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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