RS Vwgh 2001/12/19 96/12/0228

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 idF 1993/688;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 idF 1994/137;
GehG 1956 §74a Abs1 idF 1994/016;
GehG 1956 §74a Abs3 idF 1992/314;
GehG 1956 §82 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §82 Abs3 idF 1994/550;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0370

Rechtssatz

Bei vielen der Aufgaben eines Sachbereichsleiters für das Diensthundewesen handelt es sich grundsätzlich um zusätzliche gefahrengeneigte Dienstleistungen, die zu dem jeden Exekutivbeamten treffenden "Berufsrisiko", das durch die unmittelbar aufgrund des Gesetzes zustehende Grundstufe der Gefährdungsvergütung abgegolten werden soll, noch hinzutreten. Das kann ohne Feststellung des Sachverhaltes für die Aus- und Fortbildung der Diensthunde und - sofern es dabei zu direktem Kontakt mit den Tieren kommt - auch für die Beschaffung und Relationierung von (Jung-)Hunden sowie für die Leitung von Diensthunde-Vorführungen nicht ausgeschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120228.X03

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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