Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 idF 1993/688;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0370Rechtssatz
Bei vielen der Aufgaben eines Sachbereichsleiters für das Diensthundewesen handelt es sich grundsätzlich um zusätzliche gefahrengeneigte Dienstleistungen, die zu dem jeden Exekutivbeamten treffenden "Berufsrisiko", das durch die unmittelbar aufgrund des Gesetzes zustehende Grundstufe der Gefährdungsvergütung abgegolten werden soll, noch hinzutreten. Das kann ohne Feststellung des Sachverhaltes für die Aus- und Fortbildung der Diensthunde und - sofern es dabei zu direktem Kontakt mit den Tieren kommt - auch für die Beschaffung und Relationierung von (Jung-)Hunden sowie für die Leitung von Diensthunde-Vorführungen nicht ausgeschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120228.X03Im RIS seit
03.04.2002