RS Vwgh 2001/12/19 98/20/0345

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §12;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0346

Rechtssatz

Die Ansicht, zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und der Ausreise einerseits sowie der Erlassung des Bescheides betreffend den Asylantrag in Österreich andererseits müsse ein "zeitliches Naheverhältnis" bestehen, hat - ohne Hinweis auf eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse (hier) in Bhutan - keine Grundlage im Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998200345.X01

Im RIS seit

12.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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