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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0346Rechtssatz
Die Ansicht, zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und der Ausreise einerseits sowie der Erlassung des Bescheides betreffend den Asylantrag in Österreich andererseits müsse ein "zeitliches Naheverhältnis" bestehen, hat - ohne Hinweis auf eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse (hier) in Bhutan - keine Grundlage im Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998200345.X01Im RIS seit
12.03.2002