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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Ausgehend vom ärztlichen Sachverständigengutachten hat die Dienstbehörde die Frage der Ruhestandsversetzung wie folgt zu beurteilen: Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann (medizinischer Aspekt) und kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bereich seiner Dienstbehörde vorhanden ist, dessen Aufgabe der Beamte erfüllen kann und dessen Ausübung ihm billigerweise zugemutet werden kann (Vergleichsaspekt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001120069.X02Im RIS seit
15.03.2002