Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §11 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0065 2001/13/0066 2001/13/0070 2001/13/0068 2001/13/0069 2001/13/0067Rechtssatz
Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 Satz 2 VStG stellt nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld im Sinne des § 11 Abs 1 KommStG 1993 ab, sondern auf den Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 11 Abs 2 KommStG 1993, welche eine Handlungspflicht des Unternehmers bis zum 15. des darauf folgenden Monates statuiert, ist die Verkürzung von Kommunalsteuer im Umfang einer Unterlassung der Einbeziehung von Vergütungen (hier: Vorstandsvergütungen) in ihre Bemessungsgrundlage bei der Selbstbemessung mit Ablauf eben des 15. des darauf folgenden Monats vollendet. Der Erfolg des Deliktes nach § 15 Abs 1 KommStG 1993 tritt gleichzeitig damit ein, dass die Abgabe nicht im Fälligkeitszeitpunkt in der geschuldeten Höhe entrichtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130064.X01Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017