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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
In Bezug auf die Annahme staatlichen Schutzes ist dem unabhängigen Bundesasylsenat entgegen zu halten, dass die von ihm selbst angenommene Voraussetzung, der Staat müsse "nicht in der Lage oder nicht gewillt" sein, Schutz zu gewähren, nicht nur dann erfüllt ist, wenn "der generelle Staatswille" auf die Verweigerung des Schutzes abzielt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998200299.X01Im RIS seit
12.03.2002