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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §30 Abs1;Rechtssatz
Die trotz einer entsprechenden Aufforderung - gegenüber der Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wegen Abwesenheit des Asylwerbers, die nach § 30 Abs. 1 AsylG 1997 lediglich die (vorläufige) Verfahrenseinstellung zur Folge hat - qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Partei nach § 6 Z 4 AsylG 1997, die zur Abweisung des Asylantrages führen kann, muss die Annahme rechtfertigen, der Asylantrag entbehre eindeutig jeder Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200318.X03Im RIS seit
11.03.2002