RS Vwgh 2001/12/19 2000/20/0318

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §30 Abs1;
AsylG 1997 §6 Z4;

Rechtssatz

Die trotz einer entsprechenden Aufforderung - gegenüber der Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wegen Abwesenheit des Asylwerbers, die nach § 30 Abs. 1 AsylG 1997 lediglich die (vorläufige) Verfahrenseinstellung zur Folge hat - qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Partei nach § 6 Z 4 AsylG 1997, die zur Abweisung des Asylantrages führen kann, muss die Annahme rechtfertigen, der Asylantrag entbehre eindeutig jeder Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200318.X03

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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